Im Streit liegt der Familiennachzug für ihre im Heimatland verbliebene kosovarische Mutter. Mit Blick auf die Staatsangehörigkeiten der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter kommt vorliegend eine unmittelbare Anwendung des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten anderseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) nicht in Betracht. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin nach dem internen Recht einen Anspruch auf Familiennachzug geltend machen kann, richtet sich vorab nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20).