42 Abs. 2 AuG, da die Mutter nicht im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staats ist, mit dem ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde. Allerdings in Erwägung der besonderen Umstände des Einzelfalls (besonderes Abhängigkeitsverhältnis) ausnahmsweise Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV. | | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin ist Schweizerin. Im Streit liegt der Familiennachzug für ihre im Heimatland verbliebene kosovarische Mutter.