{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-03-31", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-102_2014-03-31.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10297", "Checksum": "b5a248a6cc87ac657d63f6c94baa4c61"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 13 102"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 31.03.2014 7H 13 102"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Familiennachzug; Nachzug der Mutter durch Eingebürgerte. Vorliegend kein Anspruch auf Nachzug der Mutter durch Schweizer Bürger gestützt auf Art. 42 Abs. 2 AuG, da die Mutter nicht im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staats ist, mit dem ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde. 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Allerdings in Erwägung der besonderen Umstände des Einzelfalls (besonderes Abhängigkeitsverhältnis) ausnahmsweise Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV. | Art. 8 EMRK; Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 42 Abs. 2 AuG, Art. 44 AuG. | Ausländerrecht\n\n Grundbedarf für den Lebensunterhalt eines 5-Personenhaushalts zu decken. Zu berücksichtigen ist demnach ausgabenseitig ein Grundbetrag für einen 5-Personenhaushalt von Fr. 2'863.-- (inkl. eines Zuschlags von 20 %), Wohnkosten von Fr. 1'190.-- für die Hypothekarzinsen sowie Krankenkassenprämien von Fr. 467.65 zuzüglich die von den Vorinstanzen angenommene monatliche Krankenkassenprämie von Fr. 308.-- für das nachzuziehende Familienmitglied. Nicht ins Familienbudget einzurechnen ist die Krankenkassenprämie des erwachsenen Sohns, da er dafür mit den Mitteln aus seinem eigenen Erwerbseinkommen aufzukommen hat. Diesen monatlichen Auslagen von insgesamt Fr. 4'828.65 sind ein monatliches Nettoerwerbseinkommen des Ehemanns von Fr. 4'640.-- sowie der Beitrag an die Haushalts- und Hypothekarzinskosten des erwachsenen Sohns von monatlich Fr. 1'000.-- gegenüberzustellen. Daraus resultiert ein monatlicher Überschuss von Fr. 811.35. Ein weiteres Indiz, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie in geordneten finanziellen Verhältnissen leben, zeigt auch der Umstand, dass es ihr zusammen mit ihrem Ehegatten und dem erwachsenen Sohn möglich war, gemeinsam das Grundstück Nr. z in Z zu erwerben. Ferner sind gegen die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann weder Betreibungen noch Steuerausstände verzeichnet. Zudem sind entsprechend der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung die finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder über längere Zeit abzuwägen (vgl. BGE 122 II 1 E. 3c). Zu berücksichtigen ist somit auch, dass die hier lebenden Geschwister der Beschwerdeführerin, welche sich, wie erwähnt, in schriftlichen Erklärungen als Solidarschuldner verpflichtet haben, für den Unterhalt ihrer Mutter aufzukommen, in geordneten finanziellen Verhältnissen leben. So sind gemäss den eingereichten Akten die Brüder B und C sowie der Mann der Schwester der Beschwerdeführerin in einem festen Anstellungsverhältnis und erzielen ein regelmässiges Erwerbseinkommen. Die Brüder sind zudem zusammen mit einem Cousin Eigentümer eines Mehrfamilienhauses, welches sie mit ihren Familien bewohnen. Die nicht selbst bewohnten Wohnungen werden an Dritte vermietet, woraus den Brüdern nebst ihrem Erwerbseinkommen zusätzlich Mieteinahmen zukommen. Die Geschwister sind zudem weder verschuldet noch liegen, mit Ausnahme einer Betreibung von Fr. 858.70 gegen E (Mann der Schwester), Betreibungen oder Verlustscheine gegen sie vor. Zu erwähnen ist zudem, dass nur C minderjährige Kinder hat. Die übrigen Kinder der Geschwister, welche noch im jeweiligen Elternhaus wohnen, sind volljährig und selbst erwerbstätig bzw. absolvieren eine Berufsausbildung. Sie erzielen ein eigenes Erwerbseinkommen und beteiligen sich offenbar entsprechend an den Haushaltskosten ihrer Eltern. Vor diesem Hintergrund ist kein konkretes Fürsorgerisiko im Zusammenhang mit dem Familiennachzug der Mutter der Beschwerdeführerin gegeben. Aus den Akten erschliesst sich zudem, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre Schwester F keiner ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen. Dies spricht insofern dafür, dass die Familienmitglieder in der Lage sind, den zeitlichen Betreuungsaufwand für ihre Mutter zu erbringen. 5. Nach dem Gesagten liegt vorliegend ein direkt aus Art. 8 EMRK abgeleiteter Nachzugsanspruch vor, dessen Einschränkung sich im Hinblick auf die vorgenommene Güterabwägung nicht rechtfertigen lässt, insbesondere lässt sich der ordnungspolitische Einwand der Vorinstanz des Fürsorgerisikos nicht halten. Auch liegen keine anderen entscheidwesentlichen Entfernungs- bzw. Fernhaltegründe vor. Das einzige öffentliche Interesse an der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung, nämlich die Einhaltung einer restriktiven Bewilligungspraxis zur Vermeidung der Überfremdung, wiegt das Interesse der Beschwerdeführerin, ihre kranke und betagte Mutter bei sich betreuen und pflegen zu können, bzw. das Interesse der Familie, die Familiengemeinschaft in der Schweiz zu leben, nicht auf. Insbesondere ist es für die Beschwerdeführerin nicht möglich bzw. zumutbar, für die mittlerweile ständig benötigte Betreuung und Pflege der Mutter in den Kosovo zurückzukehren. Das Amt für Migration hat daher unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Falls Art. 8 EMRK verletzt, wenn es der Beschwerdeführerin den Familiennachzug für ihre betagte Mutter nicht gestattete. |"}