{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-03-31", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-102_2014-03-31.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10297", "Checksum": "b5a248a6cc87ac657d63f6c94baa4c61"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 13 102"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 31.03.2014 7H 13 102"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Familiennachzug; Nachzug der Mutter durch Eingebürgerte. Vorliegend kein Anspruch auf Nachzug der Mutter durch Schweizer Bürger gestützt auf Art. 42 Abs. 2 AuG, da die Mutter nicht im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staats ist, mit dem ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde. 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Allerdings in Erwägung der besonderen Umstände des Einzelfalls (besonderes Abhängigkeitsverhältnis) ausnahmsweise Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV. | Art. 8 EMRK; Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 42 Abs. 2 AuG, Art. 44 AuG. | Ausländerrecht\n\n mit Hinweisen). Zu einem ähnlichen Schluss war das Bundesgericht bereits in einem früheren Urteil gelangt. So erwog es im Fall eines kosovarischen Vaters, welchem gemäss Art. 44 AuG kein Anspruch auf Familiennachzug seiner Kinder zukam, der sich jedoch auf Art. 8 EMRK und Art. 13 BV berufen konnte, die Behörde habe nicht nur pflichtgemäss nach Art. 44 AuG über das Nachzugsbegehren zu entscheiden. Es müssten mit Blick auf ihre aus Art. 8 EMRK und Art. 13 BV abgeleiteten Rechte vielmehr auch gute Gründe gegeben sein, um den begehrten Nachzug zu verweigern. Im Sinn der anzustrebenden einheitlichen inländischen Praxis bestünden diese Gründe zum einen regelmässig, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen des Art. 44 AuG nicht erfüllt seien. Zum anderen sei die Bewilligung auch zu verweigern, wenn eine der in Art. 51 Abs. 2 AuG geregelten Situationen gegeben sei (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.6). 4.4. Vorliegend kann die Beschwerdeführerin wie in den angeführten Bundesgerichtsurteilen für ihre Mutter keinen Anspruch auf Familiennachzug nach inländischem Recht ableiten. Indes kann sie sich gestützt auf ihr gefestigtes Anwesenheitsrecht und das Bestehen eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses für den besagten Familiennachzug auf Art. 8 EMRK und Art. 13 BV berufen. Bei dieser Rechtslage rechtfertigt es sich, für die nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK vorzunehmende Güterabwägung (vgl. E. 4.1) die Gefahr der Fürsorgeabhängigkeit der nachzuziehenden Person bzw. das Vorliegen eines Erlöschensgrunds nach Art. 51 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 62 lit. e AuG zu prüfen. 4.5. Die zuständige Ausländerbehörde kann eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder auf deren Erteilung verzichten, wenn der Ausländer oder eine Person, für die er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist bzw. im Fall eines Familiennachzugs die Gefahr einer Sozialhilfeabhängigkeit besteht (Art. 62 lit. e AuG). Der Widerrufsgrund nach Art. 62 lit. e AuG setzt eine konkrete Gefahr der Fürsorgeabhängigkeit voraus; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht (BGer-Urteil 2C_685/2010 vom 30.5.2011 E. 2.3.1). Für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist von den aktuellen Verhältnissen auszugehen; die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung ist aber auf längere Sicht abzuwägen. Weiter darf nicht einfach auf das Einkommen des hier anwesenden Familienangehörigen abgestellt werden, sondern es sind die finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder über eine längere Sicht in die Beurteilung mit einzubeziehen. Das Einkommen des Angehörigen, der an die Lebenshaltungskosten der Familie beitragen soll, ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang es tatsächlich realisierbar ist. In diesem Sinn müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf mehr als nur kurze Frist hin gesichert erscheinen (BGer-Urteil 2C_31/2012 vom 15.3.2012 E. 2.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 122 II 1 E. 3c). 4.6. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, ist für die Berechnung der für den Familiennachzug notwenigen finanziellen Mittel auf die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, sogenannte SKOS-Richtlinien abzustellen (Caroni, in: Caroni/Gächter/Thurnherr, a.a.O., Art. 44 AuG N 13). Es ist unbestritten, dass die Mutter der Beschwerdeführerin weder über (Renten-)Einkommen noch Vermögen verfügt. Auch wird sie, in Anbetracht dessen, dass sie das hiesige Rentenalter schon lange überschritten hat, keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen. Insofern stellt sie ohne weiteres ein konkretes Fürsorgerisiko dar. Indes gaben die Beschwerdeführerin und ihre in der Schweiz lebenden Geschwister je separat schriftlich die Erklärung ab, dass sie für sämtliche Kosten, welche durch die Anwesenheit von D in der Schweiz entstünden, als Solidarschuldner aufkommen würden. Ferner garantieren sie, ihre Mutter bis zu deren Lebensende so gut wie möglich selbständig zu pflegen und nicht in ein Pflegeheim oder eine ähnliche Institution einzuweisen. Die Mutter soll zudem kostenlos im Haushalt der Beschwerdeführerin wohnen können. Die Beschwerdeführerin wohnt mit ihrem Ehemann und ihrem erwachsenen Sohn (geb. 1989) sowie ihrer minderjährigen Tochter in einem eigenen Haus mit gemäss eigenen Angaben fünf Schlaf- und drei Badezimmern. Im Hinblick auf die beschriebenen Platzverhältnisse sind somit die Anforderungen an eine bedarfsgerechte Wohnung erfüllt (vgl. Weisungen und Erläuterungen des BFM zum Ausländerbereich, in der Fassung vom 1.2.2013, Ziff. 6.1.4). In Anbetracht des engen Kontakts der Beschwerdeführerin zu ihrer Mutter und der Motive für den Familiennachzug, nämlich deren Betreuung und Pflege, erscheint es ohne weiteres glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin ihre Mutter unentgeltlich in ihrem Haushalt aufnehmen wird. Insofern rechtfertigt es sich entgegen der Auffassung der Vorinstanzen nicht, für die Berechnung des sozialen Existenzminimums gemäss SKOS von einem 1-Personen-Haushalt auszugehen. Vielmehr wird das nachzuziehende Familienmitglied in einem 5-Personen-Haushalt leben. Es ist deshalb in erster Linie zu prüfen, ob das monatliche Nettoeinkommen der Familie der Beschwerdeführerin ausreicht, um die Kosten für die Grundsicherung, bestehend aus den anrechenbaren Wohnkosten, der medizinischen Grundversorgung und dem"}