{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-03-31", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-102_2014-03-31.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10297", "Checksum": "b5a248a6cc87ac657d63f6c94baa4c61"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 13 102"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 31.03.2014 7H 13 102"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Familiennachzug; Nachzug der Mutter durch Eingebürgerte. Vorliegend kein Anspruch auf Nachzug der Mutter durch Schweizer Bürger gestützt auf Art. 42 Abs. 2 AuG, da die Mutter nicht im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staats ist, mit dem ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde. 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Allerdings in Erwägung der besonderen Umstände des Einzelfalls (besonderes Abhängigkeitsverhältnis) ausnahmsweise Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV. | Art. 8 EMRK; Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 42 Abs. 2 AuG, Art. 44 AuG. | Ausländerrecht\n\n medizinischer Sicht als angezeigt bezeichnet. Zwar ist nicht substantiell dargetan, dass die im Kosovo verbliebenen Verwandten keinen engen Bezug zur betagten Mutter haben. Auch kann die geltend gemachte albanische, in der Schweiz nicht bekannte, Familien- und Gesellschaftstradition bei der Beurteilung des vorliegenden Falls nicht berücksichtigt werden, zumal das Familiennachzugsrecht kein Instrument ist, um in der Schweiz nicht bekannte Familien- und Gesellschaftsmodelle aufzufangen. Indes erschliesst sich aus den Akten, dass jedenfalls zur Familie in der Schweiz ein enger, seit vielen Jahren intensiv gelebter Bezug der Mutter besteht. Es ist deshalb naheliegend und natürlich, dass sie die notwendige Fürsorge bei ihren in der Schweiz lebenden Kindern und nicht bei Dritten bzw. entfernteren Verwandten sucht und diese den Wunsch haben, ihre Mutter bei sich aufzunehmen. Unter den gegebenen Umständen ist davon auszugehen, dass ein Anspruch auf die Aufenthaltsbewilligung für D gestützt auf das Recht auf Achtung des Familienlebens zufolge eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses gegeben ist. Unter diesen ausserordentlichen Umständen stellt die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung an die Mutter der Beschwerdeführerin – obwohl diese nicht zur eigentlichen Kernfamilie gehört – eine Einschränkung des von Art. 8 EMRK geschützten Familienlebens dar, die sich nur rechtfertigt, wenn die Voraussetzungen einer solchen Grundrechtsbeschränkung erfüllt sind. Insofern ist das freie Ermessen der Ausländerbehörde eingeschränkt. 4. 4.1. Kann sich die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten auf Art. 8 EMRK berufen, kommt die Verweigerung einer Anwesenheitsbewilligung einem Eingriff in den darin gewährleisteten Anspruch auf Achtung des Familienlebens gleich. Dieser Anspruch gilt jedoch nicht absolut. Vielmehr ist nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ein Eingriff in das durch Ziff. 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, für das wirtschaftliche Wohl des Lands und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer als nötig erweist. Die Konvention verlangt insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen an der Erteilung der Bewilligung und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinn überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.2, 137 I 247 E. 4.1.1, 135 I 143 E. 2.1 je mit Hinweisen). 4.2. Wie bereits festgestellt, ist es der Beschwerdeführerin und ihren Geschwistern mit Anwesenheitsrecht in der Schweiz entsprechend der unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse und der objektiven Umstände vorgenommenen Interessenabwägung nicht zumutbar, ihrer Mutter ins Ausland zu folgen. Ferner ist in Übereinstimmung mit dem Amt für Migration angesichts des Alters und der gesundheitlichen Einschränkungen von D nicht davon auszugehen, dass sie eine Gefahr für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung darstellt. Zu prüfen bleibt ausschliesslich noch, ob die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin dem Familiennachzug entgegengesteht. 4.3. Das Bundesgericht erwog im Zusammenhang mit dem Familiennachzugsgesuch eines anerkannten eritreischen Flüchtlings, dem in der Schweiz Asyl gewährt worden war, für seine ebenfalls aus Eritrea stammende Ehefrau, dass bei ausländischen Personen, deren Aufenthaltsbewilligung auf einem gefestigten Anwesenheitsrecht beruhe, trotz Fehlens eines gesetzlichen Bewilligungsanspruchs (Art. 44 AuG) das behördliche Ermessen beschränkt sei (vgl. Art. 96 AuG). Mit Blick auf den Schutz des Familienlebens der betroffenen Personen seien gute Gründe erforderlich, um den Nachzug der Familienangehörigen zu verweigern. Solche lägen vor, wenn die Betroffenen die Bewilligungsvoraussetzungen von Art. 44 AuG i.V.m. Art. 73 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) nicht erfüllten oder Erlöschensgründe im Sinn von Art. 51 Abs. 2 AuG bestünden. Die meisten europäischen Staaten gewährten das Recht auf Nachzug der engeren Familie erst, wenn deren Unterhalt gesichert erscheine bzw. die Familie über eine geeignete Wohnung verfüge. Zudem sei jeweils den vom EGMR bei der Einzelfallbeurteilung mitberücksichtigten weiteren Umständen Rechnung zu tragen. Der Anspruch entfalle, wenn er rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werde (bspw. Umgehungs- oder Scheinehe) oder einer der Widerrufsgründe von Art. 62 AuG vorliege, d.h. insbesondere, wenn der Partner, für den die anwesende Person (mit) zu sorgen hat, der Sozialhilfe bedarf (Art. 51 Abs. 2 i.V.m. Art. 62 lit. e AuG). Berge der Nachzug eines Familienangehörigen die Gefahr der Fürsorgeabhängigkeit der nachzuziehenden Person oder eine Erhöhung der finanziellen Abhängigkeit des anwesenden Flüchtlings, könne es sich im öffentlichen Interesse rechtfertigen, von der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abzusehen. Das Zulassungskriterium des Vorhandenseins hinreichender finanzieller Mittel und damit der Entlastung der Sozialhilfe und der öffentlichen Finanzen sei als Voraussetzung des Familiennachzugs konventionsrechtlich anerkannt (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.4.1, 2.4.2 und 3.2"}