{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-03-31", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-102_2014-03-31.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10297", "Checksum": "b5a248a6cc87ac657d63f6c94baa4c61"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 13 102"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 31.03.2014 7H 13 102"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Familiennachzug; Nachzug der Mutter durch Eingebürgerte. Vorliegend kein Anspruch auf Nachzug der Mutter durch Schweizer Bürger gestützt auf Art. 42 Abs. 2 AuG, da die Mutter nicht im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staats ist, mit dem ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde. 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Allerdings in Erwägung der besonderen Umstände des Einzelfalls (besonderes Abhängigkeitsverhältnis) ausnahmsweise Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV. | Art. 8 EMRK; Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 42 Abs. 2 AuG, Art. 44 AuG. | Ausländerrecht\n\n angefochtenen Entscheid offen gelassen, ob zwischen der erwachsenen Beschwerdeführerin und ihren Geschwistern zu ihrer betagten Mutter ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht und ihre Beziehung deshalb – über die sogenannte Kernfamilie hinaus – vom Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK erfasst wird. Liegt kein solches besonderes Verhältnis vor, ist Art. 8 EMRK durch die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung von vornherein nicht betroffen (BGE 115 Ib 1 E. 2c). Da dem Kantonsgericht in Bezug auf diese Rechtsfrage die volle Überprüfungsbefugnis zukommt und es entsprechend dem geltenden Untersuchungsgrundsatz gehalten ist, für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhalts zu sorgen (§§ 53, 152 lit. a und b VRG, vgl. dazu eingangs E. 1.2), kann von einer Rückweisung zur Ergänzung des Sachverhalts an die Vorinstanz abgesehen werden. 3.8. 3.8.1. Die Abhängigkeit eines Menschen von einem andern steht im Gegensatz zu seiner erlangten Selbständigkeit. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis kann aus Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen resultieren wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten. Denkbar ist dies etwa bei einem Kind, welches aufgrund einer schweren Behinderung über das Erreichen der Volljährigkeit hinaus auf Betreuung durch seine in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Eltern angewiesen ist oder bei einem schwerwiegend erkrankten Elternteil, bei welchem die Betreuung durch ein hier lebendes erwachsenes Kind als unabdingbar erscheint (BGer-Urteil 2C_253/2010 vom 18.7.2011 E. 1.5 mit Hinweisen). Entscheidend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls, so etwa die Frage, wie eng die familiären Kontakte zwischen der Mutter und der erwachsenen Beschwerdeführerin sowie ihren weiteren Kindern in der Schweiz bis anhin gepflegt wurden; weiter ob es der Beschwerdeführerin nicht zumutbar wäre, ihre Mutter in ihrer (früheren) Heimat aufzusuchen bzw. (vorübergehend) bei dieser zu leben; schliesslich wie das dortige soziale Umfeld der Mutter aussieht und ob andere Angehörige dort leben, welche der Mutter in ihrer Krankheit beistehen könnten oder ob hiefür nur die Beschwerdeführerin und ihre Geschwister in Betracht kommen und gelegentliche Besuche dafür nicht genügen, sondern ihre ständige Anwesenheit erforderlich ist (vgl. BGer-Urteil 2C_253/2010 vom 18.7.2011 E. 2). 3.8.2. Die Beschwerdeführerin führt in diesem Zusammenhang aus, dass ihre Mutter vor einiger Zeit einen Herzinfarkt erlitten habe und ihr in der Folge ein Bypass eingesetzt worden sei. Ihr Gesundheitszustand verschlechtere sich stetig, so sei zu den Herzproblemen Schwindel und eine fortschreitende Demenz hinzugetreten. Sie sei deshalb je länger desto mehr auf engmaschige Betreuung bei den Verrichtungen des täglichen Lebens wie Körperpflege, regelmässige Medikamenteneinnahme sowie Verpflegung angewiesen. Dass ihre stark demenzkranke Mutter nicht mehr ohne Betreuung alleine wohnen könne, habe auch ein nächtlicher Sturz gezeigt, in dessen Folge sie erst nach einigen Stunden von einer Besucherin gefunden und medizinisch versorgt werden konnte. Die in der Nähe der Mutter lebenden Verwandten (Neffen und Nichten) seien zu wenig eng verbunden, so dass sie weder in der Lage noch dazu bereit seien, die Betreuung der Mutter im nötigen Umfang zu übernehmen. Die im Kosovo verbliebene Tochter komme dafür ebenfalls nicht in Frage, da sie gemäss der albanischen Gesellschaftsordnung infolge ihrer Heirat zur Familie ihres Ehemanns gehöre und ihre Mutter deswegen sowie aufgrund prekärer Platzverhältnisse nicht im Haus der Familie ihres Manns aufnehmen könne. Auch eine Pflege und Betreuung durch Dritte falle ausser Betracht. Denn traditionsgemäss würden im Kosovo die betagten Eltern von den Familien ihrer männlichen Nachkommen bis zu ihrem Tod betreut und gepflegt. Entsprechend gäbe es im Kosovo keine Institutionen, die ihrer Mutter ein würdevolles Altern ermöglichen könnten. 3.8.3. Die Vorinstanz räumt ein, dass die Mutter der Beschwerdeführerin gesundheitlich angeschlagen sei. In dem aktuellsten sich in den Akten befindlichen übersetzten Arztzeugnis vom 11. Oktober 2012 hält der kosovarische Neurologe als Diagnose bei D Schwindel, Herzinfarkt, beginnende Demenz sowie Arteriosklerose fest. Sie sei deshalb seit längerer Zeit in Behandlung und sei für die Therapieverabreichung sowie die allgemeinen persönlichen täglichen Bedürfnisse auf die Begleitung einer Drittperson angewiesen. Zum selben Schluss kommt der Hausarzt in seinem Bericht vom 21. August 2012. Darin hält er fest, dass D eine alte und mehrfach kranke Frau sei. Sie habe ein Herz-, Gleichgewichts- und Magendarmleiden. Aus gesundheitlichen Gründen sei sie auch für einfache Verrichtungen im Haushalt auf Hilfe angewiesen. Schliesslich erachtet er es als medizinisch und ethisch sinnvoll, dass sie bei ihren Kindern in der Schweiz bleiben könne. Aufgrund dieser ärztlichen Zeugnisse und angesichts des betagten Alters sowie des in der Regel fortschreitenden Verlaufs einer Demenz erscheint die Pflegebedürftigkeit der Mutter der Beschwerdeführerin ausgewiesen. Insbesondere leuchtet ein, dass sie aufgrund ihrer Demenzerkrankung nicht mehr in der Lage ist, die notwendigen Medikamente selbständig einzunehmen. Auch wird in den Zeugnissen die Anwesenheit der Kinder als der Mutter vertraute Personen aus"}