{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-03-31", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-102_2014-03-31.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10297", "Checksum": "b5a248a6cc87ac657d63f6c94baa4c61"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 13 102"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 31.03.2014 7H 13 102"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Familiennachzug; Nachzug der Mutter durch Eingebürgerte. Vorliegend kein Anspruch auf Nachzug der Mutter durch Schweizer Bürger gestützt auf Art. 42 Abs. 2 AuG, da die Mutter nicht im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staats ist, mit dem ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde. Allerdings in Erwägung der besonderen Umstände des Einzelfalls (besonderes Abhängigkeitsverhältnis) ausnahmsweise Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV. | Art. 8 EMRK; Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 42 Abs. 2 AuG, Art. 44 AuG. | Ausländerrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:10:55", "Checksum": "e5e53fc55c8d4c729cf524d162af2226", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 31.03.2014 7H 13 102\nRegeste:\nFamiliennachzug; Nachzug der Mutter durch Eingebürgerte. Vorliegend kein Anspruch auf Nachzug der Mutter durch Schweizer Bürger gestützt auf Art. 42 Abs. 2 AuG, da die Mutter nicht im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staats ist, mit dem ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde. Allerdings in Erwägung der besonderen Umstände des Einzelfalls (besonderes Abhängigkeitsverhältnis) ausnahmsweise Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV. | Art. 8 EMRK; Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 42 Abs. 2 AuG, Art. 44 AuG. | Ausländerrecht\n\n 4). 3.4. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann das Recht auf Achtung des Familienlebens auch durch das Unterlassen von Massnahmen zum Schutz des Familienlebens beeinträchtigt werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) prüft in solchen Situationen die mögliche Verletzung einer positiven Verpflichtung des Staats. Es handelt sich meist um Fälle, in denen es um die erstmalige Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung an Personen geht, die sich noch nie im betreffenden Land oder bislang ohne entsprechende Bewilligung dort aufgehalten haben. In solchen Fällen prüft der EGMR jeweils, ob die staatlichen Behörden eine angemessene Abwägung zwischen den privaten und öffentlichen Interessen getroffen haben. Dabei wird etwa berücksichtigt, ob ein Familienleben im Herkunftsland möglich sei, ob die betreffenden ausländischen Personen die öffentliche Sicherheit gefährden oder fremdenrechtliche Bestimmungen umgangen haben und die Familiengründung im Bewusstsein des prekären Aufenthaltsstatus erfolgte (Caroni, a.a.O., Vorb. Art. 42-52 AuG N 52). 3.5. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben kann aus dem Umstand, dass durch die Verweigerung des Familiennachzugs die Mutter der Beschwerdeführerin nicht aus der Schweiz weggewiesen wurde, und die sich auf den Familiennachzug berufende Beschwerdeführerin ihr Heimatland nach Auffassung der Vorinstanz seinerzeit freiwillig verlassen habe, nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass kein staatlicher Eingriff in das von Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens vorliegt. 3.6. Vorliegend hielt sich die Mutter der Beschwerdeführerin in den vergangenen Jahren durchschnittlich drei Monate pro Jahr besuchsweise bei der Beschwerdeführerin in der Schweiz auf. Ferner reisten ihre Kinder gemäss Angaben der Beschwerdeführerin regelmässig für einige Tage in den Kosovo, um ihre Mutter zu betreuen. Insofern ist die Voraussetzung der tatsächlich gelebten und intakten Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrer Mutter erfüllt (statt vieler: BGE 130 II 281 E. 3.1). Zu prüfen ist sodann im Rahmen der beschriebenen vorgezogenen Güterabwägung (vgl. E. 3.3.), ob die Beschwerdeführerin ihrer Mutter die benötigte Betreuung und Pflege nicht im Kosovo zukommen lassen könne, sprich ob der Beschwerdeführerin und ihren Geschwistern nicht zugemutet werden kann, ihre Mutter – sei es auch besuchsweise – im Heimatland zu pflegen. Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin seit über 20 Jahren in ihrer heutigen Wohnsitzgemeinde lebt. Sie ist mit einem ebenfalls eingebürgerten Landsmann verheiratet. Das Ehepaar hat drei Kinder, wovon zwei gemäss ihren Angaben bereits im Erwachsenenalter sind. Die jüngste Tochter war zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung bei der Vorinstanz zwölf Jahre alt. Die Beschwerdeführerin ist zusammen mit ihrem Ehemann und dem Sohn Eigentümerin des Grundstücks Nr. z in Z. Aus den aufgelegten Lohnabrechnungen ist zu schliessen, dass der Ehemann in einer unbefristeten Vollzeitanstellung als Maurer bei der A AG tätig ist. Die ebenfalls in der Schweiz wohnhaften Geschwister der Beschwerdeführerin, die sich im Rahmen des vorliegenden Verfahrens mit der Abgabe von Verpflichtungserklärungen bezüglich solidarischer Haftung für den Unterhalt ihrer Mutter für deren Familiennachzug einsetzen, sind, soweit sich dies den Akten entnehmen lässt, ebenfalls schon länger in der Schweiz wohnhaft. So verfügt zumindest B über die Niederlassungsbewilligung. Alle Geschwister sind verheiratet und haben hier eine Familie gegründet. Sowohl B als auch C sowie der Ehemann der Schwester gehen in einem Vollzeitpensum einer regelmässigen Erwerbstätigkeit nach. Die Brüder B und C sind zudem zusammen mit einem Cousin Eigentümer eines Mehrfamilienhauses in Y. Vor diesem Hintergrund ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin und ihre in der Schweiz anwesenden Geschwister sowohl in beruflicher als auch familiärer Hinsicht hier stark eingebunden sind. Es ist ihnen deshalb nicht zumutbar, in ihr Heimatland zurückzukehren, um ihre betagte Mutter dort zu betreuen. Angesichts der Behauptung, dass die Mutter aufgrund ihres aktuellen Gesundheitszustands auf dauernde Betreuung und Pflege Dritter angewiesen sei, kann von ihnen auch nicht verlangt werden, dass sie das gemäss eigene Angaben zurzeit betriebene Betreuungsmodell, bei welchem die Familienangehörigen zwecks Betreuung der Mutter regelmässig für einige Tage in den Kosovo reisen, bis an deren Lebensende aufrechterhalten, zumal sich der Gesundheitszustand der Mutter zusehends verschlechtert (vgl. E. 3.8.3.). Auch die Betreuung der Mutter im Rahmen von Besuchsaufenthalten in der Schweiz fällt ausser Betracht, da sie gemäss Einschätzung des Hausarztes vom 21. August 2012 aus gesundheitlichen Gründen alleine nicht mehr reisefähig sei. Entsprechend ist ihr das Hin- und Herreisen zwischen der Schweiz und dem Kosovo nicht mehr zumutbar. Nachdem, wie das Amt für Migration einräumt, gegen die Mutter der Beschwerdeführerin auch keine Vorbehalte sicherheitspolitischer Natur bestehen, ist vorliegend der Schutzbereich von Art. 8. Ziff. 1 EMRK grundsätzlich berührt, weshalb auch die weiteren Voraussetzungen eines Anspruchs nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK zu prüfen sind (vgl. dazu BGer-Urteil 2C_253/2010 vom 18.7.2011 E. 2). 3.7. Demgegenüber hat es die Vorinstanz im"}