{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-03-31", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-102_2014-03-31.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10297", "Checksum": "b5a248a6cc87ac657d63f6c94baa4c61"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 13 102"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 31.03.2014 7H 13 102"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Familiennachzug; Nachzug der Mutter durch Eingebürgerte. Vorliegend kein Anspruch auf Nachzug der Mutter durch Schweizer Bürger gestützt auf Art. 42 Abs. 2 AuG, da die Mutter nicht im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staats ist, mit dem ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde. Allerdings in Erwägung der besonderen Umstände des Einzelfalls (besonderes Abhängigkeitsverhältnis) ausnahmsweise Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV. | Art. 8 EMRK; Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 42 Abs. 2 AuG, Art. 44 AuG. | Ausländerrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:10:55", "Checksum": "e5e53fc55c8d4c729cf524d162af2226", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 31.03.2014 7H 13 102\nRegeste:\nFamiliennachzug; Nachzug der Mutter durch Eingebürgerte. Vorliegend kein Anspruch auf Nachzug der Mutter durch Schweizer Bürger gestützt auf Art. 42 Abs. 2 AuG, da die Mutter nicht im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staats ist, mit dem ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde. Allerdings in Erwägung der besonderen Umstände des Einzelfalls (besonderes Abhängigkeitsverhältnis) ausnahmsweise Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV. | Art. 8 EMRK; Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 42 Abs. 2 AuG, Art. 44 AuG. | Ausländerrecht\n\n\n| Entscheid: | Aus den Erwägungen: 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin ist Schweizerin. Im Streit liegt der Familiennachzug für ihre im Heimatland verbliebene kosovarische Mutter. Mit Blick auf die Staatsangehörigkeiten der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter kommt vorliegend eine unmittelbare Anwendung des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten anderseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) nicht in Betracht. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin nach dem internen Recht einen Anspruch auf Familiennachzug geltend machen kann, richtet sich vorab nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20). Obwohl die Beschwerdeführerin Schweizer Bürgerin ist, kommt kein Anspruch nach Art. 42 Abs. 2 AuG in Betracht, da die Mutter nicht im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staats ist, mit dem ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde. Die Beschwerdeführerin kann sich somit nach dem internen Ausländerrecht auf keinen Anspruch auf Familiennachzug stützen. 3. Zu prüfen bleibt, ob sich die Beschwerdeführerin für den Nachzug ihrer Mutter auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 BV berufen kann (vgl. BGE 137 I 284 E. 1.3). 3.1. Art. 8 EMRK (bzw. Art. 13 BV) garantiert zwar kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Es kann aber das in Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzen, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörige hier weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird. Der sich hier aufhaltende Familienangehörige muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung seinerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was praxisgemäss der Fall ist, wenn er das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (statt vieler: vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1). Art. 8 EMRK schützt im Zusammenhang mit der Bewilligung der Anwesenheit in der Schweiz in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Darüber hinaus umfasst er auch solche zu anderen nahen Verwandten, soweit die entsprechenden Beziehungen intakt sind und tatsächlich gelebt werden, doch muss in diesem Fall zwischen der über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden Person und dem um die Bewilligung nachsuchenden Ausländer ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen (vgl. BGer-Urteile 2C_1/2013 vom 16.1.2013 E. 3.2.1, 2C_372/2012 vom 7.12.2012 E. 5.2 je mit Hinweisen). 3.2. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin als Schweizer Staatsbürgerin über ein gefestigtes Bleiberecht verfügt. Indes liess die Vorinstanz die Klärung der Frage offen, ob die Beziehung der erwachsenen Beschwerdeführerin zu ihrer betagten Mutter aufgrund eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK falle. Zur Begründung führte sie sinngemäss aus, dass vorliegend ohnehin kein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben stattgefunden habe. Es sei keine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme erfolgt, welche zur Trennung von Familienangehörigen geführt habe, zumal die Mutter nicht aus der Schweiz weggewiesen werde und die Beschwerdeführerin sowie ihre Geschwister ihr Heimatland und ihre Mutter freiwillig verlassen und in der Schweiz ein neues Leben aufgebaut hätten. 3.3. Voraussetzung für die Geltendmachung eines aus Art. 8 EMRK abgeleiteten Anwesenheitsanspruchs ist nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis zum einen, dass eine tatsächlich gelebte und intakte Beziehung zu nahen Verwandten besteht, die über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen (BGE 130 II 281 E. 3.1). Zum anderen statuiert die Rechtsprechung als Eingriffsvoraussetzung, dass das Familienleben nicht zumutbar im Ausland gelebt werden kann. Nur wenn das Familienleben nicht anderswo gelebt werden kann, ist eine Berufung auf Art. 8 EMRK möglich. Danach ist die Unzumutbarkeit einer Ausreise für das anwesenheitsberechtigte Familienmitglied Voraussetzung dafür, dass der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK überhaupt berührt ist und im Rahmen einer Güterabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK die Zulässigkeit dieses Eingriffs zu prüfen ist. Insofern ist vorab aufgrund einer vorgezogenen Güterabwägung, in deren Rahmen die persönliche und familiäre Situation des in der Schweiz Anwesenheitsberechtigten in Erwägung der besonderen Umstände des Einzelfalls und dem Gewicht der einer Regelung des Aufenthalts entgegenstehenden Interessen zu würdigen sind, die Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit einer Ausreise zu prüfen (Caroni, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], 2010, Vorb. Art. 42-52 AuG N 55 ff.). Ist dem anwesenheitsberechtigten Familienmitglied die Ausreise nicht ohne weiteres zumutbar, ist die Vornahme einer Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK geboten (vgl. BGer-Urteil 2C_174/2009 vom 14.7.2009 E."}