Liegen nicht zwei Gebäude vor, ist nach Massgabe der §§ 130 ff. PBG kein Gebäudeabstand einzuhalten; weder vom Spielturm zum Wohnhaus der Beschwerdegegner noch vom Spielturm zum Hühnerstall. Weitere Ausführungen zum Vorliegen ausserordentlicher Gründe erübrigen sich. |