Der Gebäudeabstand ist die kürzeste horizontale Entfernung zwischen zwei Gebäuden (§ 130 Abs. 1 Anhang PBG), wobei es sich um Minimalabstände handelt (Abs. 2). Der minimale Gebäudeabstand entspricht der Summe der gesetzlichen Grenzabstände (§ 131 Abs. 1 PBG). Bei Bauten auf dem gleichen Grundstück ist der minimale Gebäudeabstand so zu bemessen, wie wenn eine Grenze zwischen ihnen wäre (Abs. 2). Wie soeben dargelegt, handelt es sich beim strittigen Spielturm um eine Anlage und nicht eine Baute. Für bauliche Anlagen, die in § 126 Abs. 1 bis 3 Anhang PBG erwähnten ausgenommen, gelten keine Grenzabstandsvorschriften. Liegen nicht zwei Gebäude vor, ist nach Massgabe der §§ 130 ff.