_, gegen die erteilte Baubewilligung aktenkundig ist. 9. Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, der Spielturm unterschreite den ordentlichen Gebäudeabstand zum Wohnhaus der Beschwerdegegner sowie zu deren Hühnerstall und es lägen entgegen den Ausführungen der Vorinstanz keine ausserordentlichen Verhältnisse (§ 133 Abs. 1 lit. l PBG) vor, welche die Erteilung einer Ausnahmebewilligung rechtfertigen würden, ist ihr das Folgende entgegenzuhalten: Der Gebäudeabstand ist die kürzeste horizontale Entfernung zwischen zwei Gebäuden (§ 130 Abs. 1 Anhang PBG), wobei es sich um Minimalabstände handelt (Abs. 2).