___ (Grundstück der Beschwerdeführerin) und 2,4 m zum bestehenden Gebäude einzuhalten habe (vgl. Rechtsspruch Ziff. 5). Selbst wenn der Spielturm (ohne Schaukelanlage) als Weichbaute im Sinn von § 121 Abs. 2 Anhang PBG anzusehen wäre, ist der ordentliche Grenzabstand eingehalten. Gegenteiliges wird auch seitens der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Anzumerken bleibt, dass keine Einsprache der Eigentümer von Grundstück Nr. K.________, GB F.________, gegen die erteilte Baubewilligung aktenkundig ist.