Die Vorinstanz führt vernehmlassend an, die Plattform des Spielturms könne als Überdachung angesehen werden und ist zu Gunsten der Beschwerdeführerin davon ausgegangen, es handle sich beim Spielturm um eine (Weich)Baute, die einen Grenzabstand von 4 m einzuhalten habe. In Bezug auf die einzuhaltenden Abstände wurde in der Baubewilligung verfügt, dass der Spielturm mindestens einen Abstand von 4,3 m zum Grundstück Nr. K.________, 8 m zum Grundstück Nr. H.________ (Grundstück der Beschwerdeführerin) und 2,4 m zum bestehenden Gebäude einzuhalten habe (vgl. Rechtsspruch Ziff.