Dem Gestaltungsplan kann diesbezüglich keine abweichende Vorschrift entnommen werden. Ist damit von einer Anlage auszugehen, so sieht das kantonale Baupolizeirecht keine Mindestgrenzabstände vor, welche einzuhalten wären (LGVE 2016 IV Nr. 4 E. 4.4; vgl. auch BGer-Urteil 1C_267/2011 vom 16.9.2011 E. 2.1). Die Vorinstanz führt vernehmlassend an, die Plattform des Spielturms könne als Überdachung angesehen werden und ist zu Gunsten der Beschwerdeführerin davon ausgegangen, es handle sich beim Spielturm um eine (Weich)Baute, die einen Grenzabstand von 4 m einzuhalten habe.