Eine hierfür erforderliche schützende Aussenhülle fehlt. Angesichts der konkreten Verhältnisse und insbesondere der räumlichen Auswirkungen des Spielturms kann auch nicht von einer Baute gemäss der zitierten Rechtsprechung zum erweiterten Bautenbegriff ausgegangen werden. Mit einer Reklametafel, die visuell wie eine Mauer wirkt, ist der Spielturm nicht vergleichbar (vgl. BGer-Urteil 1C_267/2011 vom 16.9.2011 E. 2). Der bestehende Baum wird durch den nicht umwandeten Spielturm im vorstehend beschriebenen Umfang ergänzt. Die Plattform tritt in Verbindung mit der Baumkrone nur sehr beschränkt in Erscheinung.