Es lassen sich keine nennenswerten Einflüsse auf Raum, Erschliessung und Umwelt erkennen, weshalb keine überwiegenden privaten Interessen von Nachbarn oder öffentliche Interessen berührt sind, die gegen die Schaukelanlage sprechen. Anzufügen ist, dass der Baubehörde bei der Frage, ob ein Baubewilligungsverfahren einzuleiten ist, ein Ermessensspielraum zusteht. 8.5. Der erstellte Spielturm (ohne Schaukelanlage) besteht gemäss den bewilligten Bauplänen aus einem Holzrahmenbau und einer Plattform (Podesthöhe 2,88 m), samt Geländer (mit Geländeröffnungen von je 10 cm). Die Plattform kann über eine Leiter erreicht werden.