PBV übersteigt. Daraus folgt, dass die strittige Schaukelanlage grundsätzlich keine Baubewilligung braucht. Von einer Bewilligungspflicht kann jedoch nur abgesehen werden, wenn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge kein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn besteht, die Übereinstimmung mit den öffentlich-rechtlichen Bau- und Nutzungsvorschriften vorgängig zu kontrollieren (§ 54 Abs. 1 PBV). Es lassen sich keine nennenswerten Einflüsse auf Raum, Erschliessung und Umwelt erkennen, weshalb keine überwiegenden privaten Interessen von Nachbarn oder öffentliche Interessen berührt sind, die gegen die Schaukelanlage sprechen.