Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, die mit dem Spielturm eine Einheit bildende Schaukelkonstruktion sei mit den genannten, bewilligungsfreien Anlagen, die entweder wesentlich geringere Aussenwirkungen aufweisen oder bloss saisonal aufgestellt werden, nicht vergleichbar. Damit vermag die Beschwerdeführerin aber nicht darzulegen, weshalb die vorliegende Schaukelanlage nicht mit einer Anlage der Garten- oder Aussengestaltung gleichzusetzen ist. Gestützt auf die gemachten Ausführungen liegen keine Hinweise vor, dass die erstellte Schaukelanlage das bewilligungsfreie Ausmass nach § 54 Abs. 2 lit. g PBV übersteigt.