Die Vorinstanz führt in der Vernehmlassung aus, es handle sich bei der Schaukelanlage um eben eine solche bauliche Anlage der Garten- oder Aussengestaltung ohne gewerblichen Zweck, weshalb die Schaukelanlage alleine nicht der Baubewilligungspflicht unterstehe. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, die mit dem Spielturm eine Einheit bildende Schaukelkonstruktion sei mit den genannten, bewilligungsfreien Anlagen, die entweder wesentlich geringere Aussenwirkungen aufweisen oder bloss saisonal aufgestellt werden, nicht vergleichbar.