Darunter fallen gemäss § 54 Abs. 2 lit. g PBV nicht gewerblichen Zwecken dienende bauliche Anlagen der Garten- oder Aussenraumgestaltung wie Pergolen, Gartenwege und -treppen, Sitzplatzbefestigungen, Sandkästen und saisonal aufgestellte Gartenpools von maximal 10 m2 Fläche und 1,5 m Höhe, Feuerstellen und Gartencheminées, Brunnen, Teiche, künstlerische Plastiken, Fahnenmasten, Ställe oder Gehege für einzelne Kleintiere. Die Vorinstanz führt in der Vernehmlassung aus, es handle sich bei der Schaukelanlage um eben eine solche bauliche Anlage der Garten- oder Aussengestaltung ohne gewerblichen Zweck, weshalb die Schaukelanlage alleine nicht der Baubewilligungspflicht unterstehe.