Weiter tragen die Beschwerdegegner glaubhaft vor, dass sich die am Spielturm arretierte Schaukelanlage abtrennen lässt. Daran ändert nichts, wenn die Pfosten aus Sicherheitsgründen im Boden verankert sind und die Schaukelanlage ganzjährig an Ort und Stelle steht. Daher kann festgehalten werden, dass die Schaukelanlage als Anlage zu qualifizieren ist und somit keinen gesetzlich geregelten Mindestgrenzabstand einzuhalten hat. 8.4. Zu prüfen bleibt, ob es sich bei der Schaukelanlage um eine baubewilligungsfreie Anlage handelt. In § 54 Abs. 2 PBV ist ein Katalog von Bauten und Anlagen aufgelistet, die "in der Regel" keiner Baubewilligung bedürfen. Darunter fallen gemäss § 54 Abs. 2 lit.