Die zwei Schaukeln hängen am horizontal verlaufenden Holzbalken, der gemäss Ausführungen der Beschwerdegegner mit dem Unterboden des Spielturms verschraubt wurde. Am anderen Ende wird der horizontal verlaufende Holzbalken durch zwei gekreuzte Holzpfosten gestützt. Aus dieser Beschreibung der Schaukelanlage ergibt sich ohne Weiteres, dass es sich hierbei nicht um eine Baute im klassischen Sinn handelt, nachdem sie weder Wände noch ein schutzgebendes Dach aufweist und so Mensch und Tier keinen Schutz bieten kann. Eine hierfür notwendige Aussenhülle fehlt. Weiter tragen die Beschwerdegegner glaubhaft vor, dass sich die am Spielturm arretierte Schaukelanlage abtrennen lässt.