Aus den Unterlagen des Baubewilligungsverfahrens ergibt sich, dass die Schaukelanlage in den bewilligten Plänen nicht verzeichnet und damit deren Anordnung und Vermassung nicht verbindlich festgelegt wurden. Auf dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Foto ist der Spielturm mit der Schaukelanlage abgebildet. Dieser Abbildung kann entnommen werden, dass die Schaukelanlage ein Schaukelgestell mit drei Holzpfosten bzw. Balken und zwei Schaukeln (Brettschaukel und Vogelnestschaukel) aufweist. Die zwei Schaukeln hängen am horizontal verlaufenden Holzbalken, der gemäss Ausführungen der Beschwerdegegner mit dem Unterboden des Spielturms verschraubt wurde.