höchstens zwei Vollgeschosse aufweisen und eine maximale Firsthöhe von 11 m erreichen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, wird die Sonderbauzone als zweigeschossige Wohnzone klassiert. Liegt eine Weichbaute vor, gilt folglich der Grenzabstand von 4 m nach § 122 Abs. 2 Anhang PBG. 8.3. Zunächst gilt es zu prüfen, ob die Schaukelanlage als Baute oder Anlage zu qualifizieren ist. Aus den Unterlagen des Baubewilligungsverfahrens ergibt sich, dass die Schaukelanlage in den bewilligten Plänen nicht verzeichnet und damit deren Anordnung und Vermassung nicht verbindlich festgelegt wurden.