Die angehängte Schaukel stelle keine bewilligungspflichtige Baute im Sinn des PBG dar. Der für den Spielturm erforderliche Grenzabstand von 4 m sei gewahrt. 8.2. Der ordentliche Grenzabstand beträgt grundsätzlich die Hälfte der Fassadenhöhe, mindestens jedoch 4 m bei Massivbauten und 6 m bei Weichbauten (§ 122 Abs. 1 Anhang PBG). In den ein- und zweigeschossigen Wohnzonen beträgt der Grenzabstand für Massiv- und Weichbauten 4 m (Abs. 2). Nach der kommunalen Bestimmung von Art. 19 Abs. 4 BZR dürfen Neubauten in der Sonderbauzone G.________ höchstens zwei Vollgeschosse aufweisen und eine maximale Firsthöhe von 11 m erreichen.