Die Schaukelanlage zähle nicht zu der Baute, weshalb sie für die Berechnung des Grenzabstands nicht relevant sei. Vernehmlassend führte die Vorinstanz an, den Spielturm als eine Baute und die Schaukelanlage als eine Anlage qualifiziert zu haben, weshalb eine separate Betrachtungsweise vorgenommen worden sei. Die Schaukelanlage alleine unterstehe nicht der Baubewilligungspflicht. Die Beschwerdegegner teilen die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Schaukelanlage nicht zum Spielturm gehöre und entsprechend nicht massgebend für die Berechnung des Grenzabstands sei. Die angehängte Schaukel stelle keine bewilligungspflichtige Baute im Sinn des PBG dar.