Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid fest, beim Spielturm aus Holz handle es sich um eine Weichbaute gemäss § 121 Abs. 2 Anhang PBG. Angesichts der Höhe des Spielturms würden die ordentlichen Abstandsvorschriften greifen. Der Grenzabstand des Spielturms betrage gemäss den eingereichten Plänen 4,3 m und halte damit die gesetzlichen Vorgaben − mit Blick auf die Klassierung der Sonderbauzone G.________ als zweigeschossige Wohnzone − ein. Die Schaukelanlage zähle nicht zu der Baute, weshalb sie für die Berechnung des Grenzabstands nicht relevant sei.