Die gesamte Konstruktion (Spielturm inklusive Schaukelanlage) sei zusammengebaut und stelle eine einzige Spielgerätebaute aus Holz dar. Es handle sich um eine Weichbaute, welche den erforderlichen Grenzabstand von 4 m nach § 122 Abs. 2 Anhang PBG bei Weitem nicht einhalte. Entsprechend sei die Schaukelkonstruktion nicht vom Spielturm getrennt zu beurteilen, weshalb auch kein baubewilligungsfreies Bauvorhaben nach § 54 Abs. 2 lit. g PBV vorliege. Die Vorinstanz habe mit ihrem Vorgehen das kantonale Baurecht unrichtig angewendet. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid fest, beim Spielturm aus Holz handle es sich um eine Weichbaute gemäss § 121 Abs. 2 Anhang PBG.