Gestützt auf die Aktenlage ist nicht ersichtlich, dass durch diese Ausnahme öffentliche und schutzwürdige private Interessen wesentlich beeinträchtigt würden. Demnach hat der Gemeinderat die Ausnahmebewilligung zu Recht erteilt. 8. 8.1. Weiter beanstandet die Beschwerdeführerin die Berechnung des Grenzabstands hinsichtlich des Spielturms auf dem Grundstück der Beschwerdegegner dahingehend, dass die Vorinstanz die am Spielturm angebaute ca. 3 m lange Holzkonstruktion mit zwei Schaukeln (nachfolgend: Schaukelanlage) nicht berücksichtigt habe. Die gesamte Konstruktion (Spielturm inklusive Schaukelanlage) sei zusammengebaut und stelle eine einzige Spielgerätebaute aus Holz dar.