Die Beschwerdeführerin bestreitet sodann zu Recht nicht, dass diese Belastung des Grundeigentums auf sie als Erwerberin übergegangen ist. Dass den privaten und öffentlichen Interessen am Brandschutz genügend Rechnung getragen wird, wurde vorstehend bereits dargelegt. An diesem Ergebnis vermögen die Bedenken der Beschwerdeführerin, insbesondere hinsichtlich der mobilen Feuerstelle, die die Dienststelle Raum und Wirtschaft (rawi) mangels Kenntnis bei der Beurteilung nicht berücksichtigt habe, nichts zu ändern. Gestützt auf die Aktenlage ist nicht ersichtlich, dass durch diese Ausnahme öffentliche und schutzwürdige private Interessen wesentlich beeinträchtigt würden.