Das Näherbaurecht wird auf einer Länge von sieben Metern gemäss Plan erteilt (im Plan blau eingetragen), wobei eine Verschiebung von maximal zwei Metern möglich ist. Das Gebäude darf im Unterabstand eine maximale Höhe von 6,00 m ab gewachsenem Terrain nicht überschreiten (…)." Mit dieser Regelung ist die erwähnte Unterschreitung des Grenzabstands nach § 133 Abs. 1 lit. m PBG grundsätzlich auf dem Weg einer Ausnahmebewilligung zulässig. Die Beschwerdeführerin bestreitet sodann zu Recht nicht, dass diese Belastung des Grundeigentums auf sie als Erwerberin übergegangen ist.