7.3. Liegt eine Kleinbaute vor, wie es beim Gewächshaus der Fall ist, so beträgt der minimale Grenzabstand 3 m (§ 124 Anhang PBG). Wie erwähnt, weist das Gewächshaus einen Abstand von 2,50 m zum Grundstück der Beschwerdeführerin auf und unterschreitet damit den gesetzlichen Grenzabstand. Mit dem angefochtenen Entscheid erteilte die Vorinstanz eine entsprechende Ausnahmebewilligung und führte hierzu eine öffentlich beurkundete Vereinbarung vom 30. Januar 2015 (Anmeldung Grundbuch) zwischen den damaligen Eigentümern der Grundstücke Nrn. E.________ und H.________ (beide GB F.________) an.