Heer, St. Gallisches Bau- und Planungsrecht, Bern 2003, N 612). Von den Grenzabstandsvorschriften kann die Gemeinde Ausnahmen bewilligen, unter anderem wenn sich benachbarte Grundeigentümer im Rahmen einer öffentlich beurkundeten Vereinbarung auf einen geringeren Grenzabstand einigen (§ 133 Abs. 1 lit. m PBG). Weiter kann eine Ausnahmebewilligung nur erteilt werden, wenn dies die öffentlichen Interessen und schutzwürdige private Interessen nicht wesentlich beeinträchtigt (§ 133 Abs. 2 PBG). 7.3. Liegt eine Kleinbaute vor, wie es beim Gewächshaus der Fall ist, so beträgt der minimale Grenzabstand 3 m (§ 124 Anhang PBG).