Es bedarf hierfür einer Ausnahmebewilligung durch die Baubewilligungsbehörde (§ 133 Abs. 1 PBG). Vor dem Entscheid ist – wie erwähnt – die Stellungnahme der Gebäudeversicherung und interessierter kantonaler Stellen einzuholen (§ 33 PBV). Ausnahmen von Abstandsvorschriften sind nur unter genügender Berücksichtigung der Interessen der Nachbarn (Schutz vor mannigfachen Beeinträchtigungen) und allgemeinen öffentlichen Interessen der Feuerpolizei, der Wohnhygiene, der Siedlungsgestaltung und der Ästhetik zu gewähren (Kistler/Müller, Baugesetz des Kantons Aargau, Ergänzungsband zur 2. Aufl. 2012, § 47 N 4a; Heer, St. Gallisches Bau- und Planungsrecht, Bern 2003, N 612).