Diese würden die Interessen der Beschwerdegegner an einer möglichst grossen Ausnützung ihres Grundstücks überwiegen. 7.2. Der Grenzabstand ist die kürzeste horizontale Entfernung zwischen der Grundstücksgrenze und der Fassade (§ 120 Abs. 1 Anhang PBG). Bei den gesetzlichen Grenzabständen handelt es sich um Minimalabstände (§ 120 Abs. 2 Anhang PBG). Die Unterschreitung von Grenz- und Gebäudeabständen ist unter den in § 133 Abs. 1 lit. a bis m PBG aufgezählten Fällen zulässig. Es bedarf hierfür einer Ausnahmebewilligung durch die Baubewilligungsbehörde (§ 133 Abs. 1 PBG).