Im Übrigen ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass eine mobile Feuerstelle ausserhalb der Nebenbauten für die Beurteilung der Brandschutzvorschriften nicht relevant ist. Demnach steht fest, dass die Erstellung der Kleinbauten zu keiner Erhöhung der Gefahr auf anderen Grundstücken führt. Die bewilligten Kleinbauten tragen den Brandschutzvorschriften in sachgerechter Weise Rechnung und sind unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden. Damit hat es sein Bewenden. Weitere substanziierte Einwände gegen die strittigen Kleinbauten in Bezug auf die Gebäudeabstände bringt die Beschwerdeführerin nicht vor.