Der Hühnerstall und das Gewächshaus sind weder für den dauernden Aufenthalt von Personen bestimmt, noch weisen sie eine offene Feuerstelle auf und ihre Grundfläche beträgt zusammen deutlich weniger als 150 m2 (E. 5.3 hiervor). Angesichts dieser Umstände hat die Vorinstanz zu Recht erkannt, es handle sich beim Hühnerstall und dem Gewächshaus um Nebenbauten im Sinn der Brandschutzvorschriften. Folglich haben sie untereinander und gegenüber dem grundstücksinternen Wohnhaus keine Brandschutzabstandsvorschriften einzuhalten. Was den Abstand gegenüber den Bauten auf dem Grundstück Nr. H.___