So sind gemäss Ziffer 2.3.1 der Brandschutzrichtlinie Nebenbauten von den Brandschutzabstandsvorschriften gegenüber grundstücksinternen Bauten und Anlagen befreit (Abs. 1). Diese Bauten haben untereinander und gegenüber benachbarten, grundstücksfremden Bauten und Anlagen einen Brandschutzabstand von 4 m einzuhalten (Abs. 2). Mehrere Nebenbauten sind untereinander von Brandschutzabständen befreit, sofern die zusammenhängende Arealfläche 150 m2 nicht übersteigt (Abs. 3). Was als Nebenbauten im Sinn der Brandschutzrichtlinie gilt, definiert Art. 13 Abs. 3 lit. e der Brandschutznorm (abrufbar unter: www.bsvonline.ch/de/vorschriften/).