Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Ziffer 2.2 Abs. 2 lit. c der Brandschutzrichtlinie (abrufbar unter: www.bsvonline.ch/de/vorschriften/), wonach zwischen benachbarten Bauten und Anlagen ein Brandschutzabstand von 10 m einzuhalten ist, wenn die äusserste Schicht beider Aussenwandkonstruktionen aus brennbaren Baustoffen besteht. Ziffer 2.2 Abs. 3 i.V.m. dessen lit. c der Brandschutzrichtlinie sieht eine Reduktion der Brandschutzabstände zwischen Gebäuden geringer Höhe vor, d.h. die reduzierten Brandschutzabstände betragen diesfalls mindestens 6 m. Vorliegend sind die in der Brandschutzrichtlinie geregelten Anforderungen für bestimmte Nutzungen zu berücksichtigen. So sind gemäss