Nach § 132 Abs. 2 Anhang PBG ist für freistehende Kleinbauten mit nicht mehr als 3 m Firsthöhe, 4 m Fassadenlänge und 10 m2 Grundfläche kein minimaler Gebäudeabstand einzuhalten, sofern damit keine erhöhte Gefahr verbunden ist. Die Vorinstanz erachtet diese Voraussetzung als erfüllt. Sie begründete ihren Standpunkt im angefochtenen Entscheid dahingehend, es sei keine Feuer-, Kochstelle oder ähnliches vorgesehen. Allein aufgrund des Umstands, dass eine Baute aus Holz sei, entstehe noch keine erhöhte Gefahr. Massgebend in Bezug auf die Brandschutzvorschriften sei die Stellungnahme der Gebäudeversicherung des Kantons Luzern;