Die Beschwerdeführerin rügt die Nichteinhaltung der erforderlichen Gebäudeabstände für den Hühnerstall und das Gewächshaus. Im Wesentlichen bringt sie vor, die zu beurteilenden Bauten würden aus Holz, somit einem stark brennbaren Baustoff bestehen, weshalb gemäss der Brandschutzrichtlinie ein Brandschutzabstand von 10 m bzw. bei Gebäuden geringer Höhe ein Abstand von mindestens 6 m gelte. Die erforderlichen Brandschutzabstände würden vorliegend bei weitem nicht eingehalten. Im Übrigen würden die Beschwerdegegner genau vor diesen Bauten eine mobile Feuerstelle betreiben, was zu einer erhöhten Gefahr führe. 6.2. Nach § 132 Abs. 2 Anhang