Wie aufgezeigt, wurde das Terrain im Bereich der strittigen Kleinbauten lediglich rund 19 cm höher als das gewachsene Terrain gelegt. Damit wird die von der Beschwerdeführerin postulierte Fassadenhöhe bei weitem nicht erreicht. Die Qualifikation des Hühnerstalls und des Gewächshauses als eine Kleinbaute ist nicht zu beanstanden. 6. 6.1. Die Beschwerdeführerin rügt die Nichteinhaltung der erforderlichen Gebäudeabstände für den Hühnerstall und das Gewächshaus.