Für das Gewächshaus lässt sich den bewilligten Plänen eine Höhe von 2,50 m, eine Länge von 3 m und eine Breite von 2,50 m sowie eine Grundfläche von 7,50 m2 entnehmen. Die Beschwerdeführerin bestreitet die in den Baugesuchunterlagen angegeben Masse nicht. Sie begründet die Anwendung der ordentlichen Abstände (statt derer für Kleinbauten) damit, bei einer Messung ab dem massgebenden Terrain (damit ist wohl das gewachsene Terrain gemeint) würde die Fassadenhöhe mehr als 3,50 m betragen. Wie aufgezeigt, wurde das Terrain im Bereich der strittigen Kleinbauten lediglich rund 19 cm höher als das gewachsene Terrain gelegt.