Welche Bauvorhaben von dieser Ausdehnung tatsächlich betroffen sind, ist im jeweiligen Fall zu beurteilen. Ziel muss eine sachgerechte Handhabung dieser Begriffe bleiben (Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 19 193 vom 16.7.2020 E. 5.3). § 124 Anhang PBG definiert sodann Kleinbauten als Anbauten oder freistehende Bauten, die nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen und nicht mehr als 3,50 m Fassadenhöhe, 4,50 m Firsthöhe und 10 m Fassadenlänge aufweisen. Die Höhe der Fassade ist in ihrer Mitte ab gewachsenem oder tiefer gelegtem Terrain bis zum Schnittpunkt der Fassade mit der Dachoberfläche zu messen, wobei grössere Unebenheiten im Terrain auszumitteln sind.