Im Gegensatz zu anderen kantonalen Regelungen ist die Qualifikation als Baute, Kleinbaute oder Anlage von entscheidender Bedeutung für die Frage, ob, und falls ja, welcher einschlägige, baupolizeiliche Grenzabstand vom Hühnerstall, dem Gewächshaus und dem Spielturm einzuhalten ist. 5.2. Zwischen den beiden die Baubewilligungspflicht auslösenden Objekten "Bauten" und "Anlagen" besteht keine scharfe Trennlinie. Als Bauten gelten im Allgemeinen ober- und unterirdische Gebäude oder gebäudeähnliche Objekte.