Während somit für die Frage der Bewilligungspflicht als solcher die Unterscheidung zwischen Bauten und Anlagen nicht von Bedeutung und die grundsätzliche Baubewilligungspflicht der Erstellung des Hühnerstalls, des Gewächshauses und des Spielturms (ohne Schaukelanlage) nicht strittig ist, da die Beschwerdegegner ein Baugesuch eingereicht haben, gilt dies nicht bezüglich der erwähnten Grenzabstandsvorschriften. Im Gegensatz zu anderen kantonalen Regelungen ist die Qualifikation als Baute, Kleinbaute oder Anlage von entscheidender Bedeutung für die Frage, ob, und falls ja, welcher einschlägige, baupolizeiliche Grenzabstand vom Hühnerstall, dem Gewächshaus und dem Spielturm einzuhalten ist.