vgl. auch BGer-Urteil 1C_267/2011 vom 16.9.2011 E. 2.1). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bilden lediglich die − hier nicht weiter interessierenden − Stützmauern, freistehenden Mauern und Einfriedungen sowie Böschungen und Aufschüttungen gemäss § 126 Abs. 1 - 3 Anhang PBG. Während somit für die Frage der Bewilligungspflicht als solcher die Unterscheidung zwischen Bauten und Anlagen nicht von Bedeutung und die grundsätzliche Baubewilligungspflicht der Erstellung des Hühnerstalls, des Gewächshauses und des Spielturms (ohne Schaukelanlage) nicht strittig ist, da die Beschwerdegegner ein Baugesuch eingereicht haben, gilt dies nicht bezüglich der erwähnten Grenzabstandsvorschriften.