Die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens erneute Prüfung des Terrains bestätigt denn auch die Annahmen der Vorinstanz. An diesem Ergebnis vermögen auch die übrigen Einwände der Beschwerdeführerin, soweit nicht bereits durch die vorangehenden Ausführungen entkräftet, nichts zu ändern. 4.2.6. Nach dem Gesagten gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, eine unzureichende Abklärung des Sachverhalts in Bezug auf die Feststellung des massgebenden Terrains zu belegen. 5. 5.1. Der Klärung bedarf die Qualifikation des Hühnerstalls und des Gewächshauses als Kleinbauten.