Es mag zutreffen, dass die in der Baubewilligung gewählte Formulierung betreffend abschliessender Klärung des gewachsenen Terrains auf den ersten Blick vermuten lassen könnte, die Vorinstanz sei ihrer Prüfpflicht nach § 195 Abs. 1 PBG nicht ausreichend nachgegangen. Dennoch darf vor dem Hintergrund, dass der Vorinstanz bei der Prüfung des vorliegenden Baugesuchs die bewilligten Pläne für den Neubau des Wohnhauses vorgelegen haben, davon ausgegangen werden, dass sie den Sachverhalt in Bezug auf die Feststellung des massgebenden Terrains ausreichend abgeklärt hat. Die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens erneute Prüfung des Terrains bestätigt denn auch die Annahmen der Vorinstanz.