Im Wesentlichen beschränkt sie ihre Kritik auch hier auf die fehlenden Informationen über die Höhe des aufgeschütteten Terrains. 4.2.5. Es mag zutreffen, dass die in der Baubewilligung gewählte Formulierung betreffend abschliessender Klärung des gewachsenen Terrains auf den ersten Blick vermuten lassen könnte, die Vorinstanz sei ihrer Prüfpflicht nach § 195 Abs. 1 PBG nicht ausreichend nachgegangen.